Allgemeine Mandatsbedingungen
Stand 20.05.2010
§ 1 Geltungsbereich
Diese Mandatsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der Anwaltskanzlei Schell (folgenden: Kanzlei bzw. RA) und dem Auftraggeber (im Folgenden: Mandant) über die Besorgung von Rechtsangelegenheiten. Regelungen eines gegebenenfalls zwischen den Parteien geschlossenen Beratungsvertrages gehen diesen Bedingungen vor. Die Mandatsbedingungen gelten, sofern der Mandant Unternehmer ist, auch für alle künftigen Rechtsbeziehungen. Geschäftsbedingungen der Mandanten finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 2 Auftragserteilung
(1) Mit der Terminsvereinbarung oder der Übersendung von zur Mandatsbearbeitung dienenden Unterlagen erklärt der Mandant verbindlich, einen Rechtsberatungsauftrag erteilen zu wollen, es sei denn, er erklärt ausdrücklich etwas anderes. Die Kanzlei ist berechtigt, das in der Beauftragung liegende Vertragsangebot innerhalb von einer Woche nach Eingang anzunehmen. Diese Annahme kann durch schriftliche Annahmeerklärung oder durch sonstige Erklärung, durch die der Wille, den erteilten Auftrag annehmen zu wollen, erkennbar wird, erklärt werden.
(2) Der Mandant ist verpflichtet, soweit Fristablauf droht und ihm dieser bekannt ist, die Rechtsanwälte ausdrücklich telefonisch darauf hinzuweisen.
(3) Die Rechtsanwälte sind zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen nur verpflichtet, wenn sie einen darauf gerichteten schriftlichen Auftrag erhalten und angenommen haben.
(4) Die Ablehnung des Angebots zur Mandatierung behält sich die Kanzlei insbesondere für den Fall vor, dass der Mandant seine für die Mandatsbearbeitung erforderlichen persönlichen Daten und/oder die zur Vermeidung von Kollisionen erforderlichen Angaben der persönlichen Daten des Gegners nicht mitteilt. Zu diesen persönlichen Daten zählen Vor- und Nachname, die vollständige Adresse sowie Telefonnummer.
§ 3 Widerrufsrecht für Verbraucher
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1, 2, 4 BGB-InfoV sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 3 BGBInfoV. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitig Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
Rechtsanwalt Mathias F. Schell, Taunusstr. 43, 60329 Frankfurt,
Fax.: 03212 – 4 14 16 18
E-Mail: ra-schell@frankfurtanwalt.de
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. von uns gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.
Besondere Hinweise: Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Ende der Widerrufsbelehrung
§ 4 Mandatsverhältnis
(1) Ein Mandatsverhältnis kommt erst mit Auftragsannahme durch die Kanzlei zustande.
(2) Gegenstand der Beauftragung der Rechtsanwälte ist die vereinbarte Tätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten rechtlichen oder wirtschaftlichen Erfolges. Der Auftrag wird grundsätzlich allen Rechtsanwälten der Kanzlei erteilt, soweit nicht die Vertretung durch einen einzelnen Rechtsanwalt oder bestimmte Rechtsanwälte vorgeschrieben ist oder durch gesonderte schriftliche Abrede vereinbart wurde. In allen Fällen steht das Honorar ausschließlich der Kanzlei zu. Die Zuordnung der jeweiligen Sachbearbeitung erfolgt durch die Rechtsanwälte entsprechend der nach Sachgebieten ausgerichteten kanzleiinternen Organisation.
(3) Bei der Beratungstätigkeit werden steuerrechtliche Gesichtspunkte sowie Gesichtspunkte die ausländische Rechtsfragen betreffen nicht berücksichtigt, es sei denn, es wird hierüber ein gesonderter Auftrag erteilt. Die Rechtsanwälte werden jedoch mit vom Mandant benannten Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern zusammenarbeiten. Das Mandat wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unter Beachtung der BRAO, RVG und der BORA durchgeführt. Die Rechtsanwälte sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Auftragsdurchführung die tatsächliche, wirtschaftliche und rechtliche Situation des Mandanten richtig und im notwendigen Umfang wiederzugeben. Dabei sind sie berechtigt, die von dem Mandanten genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zugrunde zu legen. Handlungen, die sich auf dasselbe Mandat mehrerer Mandanten beziehen und welche einer von mehreren Mandanten vornimmt oder welche von der Kanzlei gegenüber einem von mehreren Mandanten vorgenommen werden, wirken für und gegen die übrigen Mandanten. Widersprechen sich die Weisungen mehrerer Mandanten, so kann das Mandat niedergelegt werden. Fernmündliche Auskünfte und Erklärung der Mitarbeiter der Kanzlei sind nur bei schriftlicher Bestätigung verbindlich. Korrespondenzsprache ist deutsch.
§ 5 Leistungsänderung
(1) Die Kanzlei ist verpflichtet, Änderungsverlangen des Mandanten in Bezug auf die Auftragsdurchführung Rechnung zu tragen, sofern der Kanzlei dies im Rahmen ihrer betrieblichen Kapazitäten, ihrer fachlichen Ausrichtung, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung und der Berücksichtigung der Interessen des Mandanten zumutbar ist. Im Rahmen der konkreten Auftragsdurchführung stimmt sich die Kanzlei mit dem Mandanten bezüglich der angestrebten Zielsetzung ab, wobei sie berechtigt ist, von Weisungen des Mandanten abzuweichen, wenn sie den Umständen nach annehmen darf, dass der Mandant bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde.
(2) Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung der gewünschten Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirken, insbesondere auf den Aufwand der Kanzlei oder den Zeitplan, vereinbaren die Parteien eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere bezüglich Vergütung und Terminierung. Soweit nichts anderes vereinbart ist und damit für den Mandanten keine unmittelbaren Nachteile verbunden sind, führt die Kanzlei in diesem Fall bis zur Vertragsanpassung ihre Tätigkeit unter Wahrung der Interessen des Mandanten im ursprünglichen Umfang fort.
§ 6 Urheberrecht
An den von der Kanzlei erstellten Schriftstücken, wie Verträgen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen, erhält der Mandant erst mit vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars ein einfaches Nutzungsrecht. Bis zur vollständigen Bezahlung ist deren Nutzung nur auf Widerruf gestattet.
§ 7 Schweigepflicht/Datenschutz
(1) Die Rechtsanwälte sind zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Mandanten, die ihnen im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Dies gilt auch für sämtliche Mitarbeiter der Kanzlei. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Dritte kann im Rahmen der Auftragsabwicklung z.B. zur Abwicklung von Zahlungen oder Überprüfung durch den Steuerberater erforderlich sein. Diese Dritte sind dazu verpflichtet, die von uns erhaltenen Daten vertraulich zu behandeln und ausschließlich zum Zwecke des Services und der Geschäftsabwicklung in unserem Auftrag zu verwenden.
(2) Die Rechtsanwälte dürfen insbesondere bei der Korrespondenz davon ausgehen, dass mitgeteilte Kommunikationsdaten zutreffend sind und bleiben. Adressänderungen sind mitzuteilen, da es andernfalls zu Fehlleitungen und Verzögerungen kommen kann, die auch zu vollständigem Rechtsverlust führen können.
(3) Die Rechtsanwälte sind befugt, bei Mitteilung einer E-Mail-Adresse ohne Sicherungsmaßnahmen (Verschlüsselung) dem Mandanten Informationen an diese E-Mail-Adresse zu übersenden, es sei denn, aus den Umständen ist eine Gefährdung der Interessen des Mandanten unmittelbar erkennbar oder der Mandant widerspricht oder widerruft sein Einverständnis mit dieser Verfahrensweise oder gibt sonst eine Änderung der Kommunikationsdaten bekannt.
(4) Die Rechtsanwälte machen darauf aufmerksam, dass die schnelle und unkomplizierte Kommunikation über Telefax und E-Mail mit einem Verlust an Vertraulichkeit und Sicherheit verbunden ist.
(5) Die Rechtsanwälte sind befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihnen anvertrauten personenbezogenen Daten des Mandanten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten.
§ 8 Haftung
(1) Der Rechtsanwälte hafteten dem Mandanten für die von ihnen bzw. ihren Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund.
(2) Die Haftung der Rechtsanwälte aus dem Mandatsverhältnis auf Ersatz eines durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Schadens wird hiermit auf 1.000.000.- Euro beschränkt. Diese Beschränkung gilt nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensverursachung sowie für die Haftung für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person.
(3) Auf Verlangen und Kosten des Mandanten kann im Einzelfall eine weitergehende Zusatzversicherung abgeschlossen werden.
§ 9 Mitwirkungspflichten des Mandanten
Der Mandant ist verpflichtet, die Kanzlei nach Kräften zu unterstützen und alle ihm möglichen, zur ordnungsgemäßen Auftragsdurchführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere hat der Mandant alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Informationen rechtzeitig, ggf. auf Verlangen der Kanzlei schriftlich, zur Verfügung zu stellen.
§ 10 Gebühren und Auslagen
(1) Die Vergütung der Rechtsanwälte richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung sowie nach dem jeweiligen Gegenstandswert (§ 49 b BRAO), sofern nicht im Einzelfall eine abweichende Vereinbarung (Beratungsvertrag, Honorarvereinbarung) getroffen wird. Sofern nicht anders vereinbart, haben die Rechtsanwälte neben der Honorarforderung Anspruch auf Erstattung der Auslagen und der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Kanzlei ist berechtigt, einen angemessenen Vorschuss zu verlangen (§ 9 RVG).
(2) Bei Streitigkeiten vor den Arbeitsgerichten erster Instanz hat der Mandant auch im Obsiegensfall keinen Anspruch auf Erstattung der Gebühren der Rechtsanwälte sowie auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis durch den Gegner (vgl. § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG).
(3) Alle Honorarforderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar. Auf Honorarforderungen der Kanzlei sind Leistungen an Erfüllung statt und erfüllungshalber ausgeschlossen. Zahlungsanweisungen, sowie Schecks und Wechsel werden nur unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen angenommen und gelten nur dann als Erfüllung des Zahlungsanspruchs, wenn der Betrag eingelöst wird und der Kanzlei uneingeschränkt zur Verfügung steht.
(4) Eine Aufrechnung gegen Forderungen der Kanzlei ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
§ 11 Gesamtschuldnerische Haftung
Mehrere Mandanten haften gesamtschuldnerisch auf Zahlung der gesetzlichen oder vereinbarten Vergütung der Rechtsanwälte, wenn die Rechtsanwälte für sie in derselben Angelegenheit tätig werden.
§ 12 Kündigung, Abrechnung noch nicht in Rechnung gestellter Leistungen
(1) Ist nichts anderes vereinbart, kann das Vertragsverhältnis von dem Mandanten jederzeit gekündigt werden.
(2) Noch nicht abgerechnete Leistungen werden nach Erhalt der Kündigungserklärung unverzüglich abgerechnet und sind nach Erhalt der Rechnung sofort fällig, sofern dort nichts anderes vermerkt ist.
(3) Die Rechtsanwälte sind berechtigt, bei Verzug des Mandanten mit der Zahlung fälliger Honorarrechnung die Bearbeitung des Mandats einzustellen bzw. das Mandat ruhen zu lassen. Verweigert der Mandant ernsthaft und endgültig die Zahlung der offenen Honorarrechnung sind die Rechtsanwälte berechtigt, das Mandat niederzulegen.
§ 13 Aufbewahrung von Unterlagen
(1) Nach § 50 BRAO endet die Pflicht des Rechtsanwaltes zur Aufbewahrung aller Unterlagen, die der Mandant oder ein Dritter den Rechtsanwälten aus Anlass der Auftragsdurchführung überlassen hat fünf Jahre nach Beendigung des Mandates. Die Rechtsanwälte schulden keine längere Aufbewahrung. Werden Unterlagen verschickt, so kann dies an die zuletzt mitgeteilte Adresse erfolgen. Das Versendungsrisiko trägt der Mandant, es sei denn, er hat der Versendung widersprochen und sich verbindlich zu einer unverzüglichen Abholung verpflichtet.
(2) Die vor Ablauf der Frist zu erfolgende Herausgabe von Unterlagen erstreckt sich nicht auf den Briefwechsel zwischen den Parteien und auf Schriftstücke, die der Mandant bereits in Ur- oder Abschrift erhalten hat.
§ 14 Rechtsschutzversicherung
(1) Auftraggeber der Kanzlei ist der Mandant. Auch im Falle des Bestehens einer Rechtsschutzversicherung besteht daher der Vergütungsanspruch der Kanzlei unmittelbar gegenüber dem Mandanten (Auftraggeber). Dem Mandanten ist bekannt, dass er selbst für den Vergütungsanspruch der Kanzlei haftet, falls eine Deckungszusage durch seine Rechtschutzversicherung nicht erfolgt.
(2) Die Einholung der Deckungszusage und die Abrechnung des Erstattungsanspruchs mit der Rechtsschutzversicherung obliegt in der Regel dem Mandanten als Versicherungsnehmer selbst. Die Beauftragung der Kanzlei mit diesen Tätigkeiten löst zusätzliche Vergütungsansprüche aus, die von der Rechtsschutzversicherung grundsätzlich nicht ersetzt werden.
(3) Die Kanzlei übernimmt jedoch als kostenlose Leistung die erstmalige Einholung der Deckungszusage in jeder einzelnen Angelegenheit. Voraussetzung hierfür ist die Benennung der Versicherungsgesellschaft mit vollständiger Anschrift sowie der Versicherungsnummer durch den Mandanten. Eine Gewähr für die Erteilung der beantragten Deckungszusage durch die Versicherung übernimmt die Kanzlei ausdrücklich nicht.
4) Soweit der Mandant die Aufnahme der vereinbarten Tätigkeit durch die Kanzlei vom vorherigen Vorliegen der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung abhängig machen möchte, muss dies ausdrücklich vereinbart werden. Ohne abweichende Vereinbarung ist die Kanzlei berechtigt, die vereinbarte Tätigkeit unabhängig von der ausstehenden Stellungnahme der Rechtsschutzversicherung unverzüglich aufzunehmen und die Deckungszusage einzuholen. Ist streitig, ob eine Beauftragung der Kanzlei zur vorherigen Einholung der Deckungszusage vom Mandant erteilt worden ist, trifft die Beweislast hierfür den Mandant.
(5) Soweit der Mandant vor einem Tätig werden der Kanzlei in der Hauptsache die erstmalige Einholung der Deckungszusage durch die Kanzlei in einem gesonderten Verfahrensschritt wünscht und soweit er im Falle der Ablehnung einer beantragten Deckungszusage durch die Rechtsschutzversicherung die Kanzlei mit seiner weiteren Vertretung gegenüber der Rechtsschutzversicherung beauftragt, ist diese Interessenvertretung des Mandanten durch die Kanzlei gegenüber der Rechtsschutzversicherung vergütungspflichtig. Dieser Vergütungsanspruch entsteht zusätzlich zu dem Vergütungsanspruch der Kanzlei aus der Hauptsache.
(6) Der Kanzlei steht es frei, die Vergütung ihrer Tätigkeit unmittelbar mit dem Mandanten vorzunehmen oder bei erfolgter Deckungszusage durch die Rechtsschutzversicherung mit dieser abzurechnen.
§ 15 Sicherungsabtretung von Mandantenansprüchen / Verrechnung von Ansprüchen
(1) Der Mandant tritt alle ihm aus dem Mandatsverhältnis entstehenden Erstattungsansprüche gegen den Gegner, die Staatskasse oder sonstige erstattungspflichtige Dritte an die Rechtsanwälte in Höhe der Honorarforderung und Auslagen sicherungshalber ab mit der Ermächtigung, die Abtretung im Namen des Mandanten dem Zahlungspflichtigen mitzuteilen. Die Rechtsanwälte werden den Erstattungsanspruch nicht einziehen, solange der Mandant seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, insbesondere nicht die Zahlung verweigert oder in Zahlungsverzug gerät oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen gestellt ist.
(2) Die Rechtsanwälte sind befugt, Erstattungsbeiträge und sonstige dem Mandanten zustehende Zahlbeträge, die bei ihnen eingehen, mit offenen Honorarbeträgen oder noch abzurechnenden Leistungen zu verrechnen, soweit diese nicht zweckgebunden zur Auszahlung an andere als den Mandanten bestimmt sind.
§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Ist der Mandant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag das am Kanzleisitz der Rechtsanwälte zuständige Gericht, sofern nicht ein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist. Dasselbe gilt, wenn der Mandant keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Verbrauchern, die den Vertrag nicht zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken abschließen, gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
entzogen wird.
Die vorstehenden Mandatsbedingungen habe ich zur Kenntnis genommen. Ich erkläre mich mit ihnen einverstanden. Eine Abschrift wurde mir ausgehändigt.
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Ort, Datum, Unterschrift
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